Dies ist hier nicht geschehen. Schliesslich wiesen die Re­ kurrenten darauf hin, dass der Rekursgegner sich widersprüchlich ver­ halte, wenn er den von ihnen instandgestellten Weg benütze und gleichzeitig im öffentlich-rechtlichen Verfahren die Unterschrift verwei­ gere. Damit verletze er den Grundsatz von Treu und Glauben. Auch schon im Verfahren vor dem Gemeinderat haben die Rekurrenten gel­ tend gemacht, durch die Benützung des neuen Weges habe der Re­ kursgegner seine stillschweigende Zustimmung zum Bauvorhaben ge­ geben. Neue Gesichtspunkte werden jetzt im Verfahren vor dem Re­ gierungsrat nicht vorgebracht;