Es kann nämlich nicht angehen, durch zivilrechtliche Verfahren eine Sistierung von öffentlich-rechtlichen Verfahren praktisch zu erzwingen. Wenn zur Zeit des Entscheides im öffentlich-rechtlichen Bewilligungsverfahren die auf dem Zivilweg zu schaffenden Voraussetzungen noch nicht ge­ geben sind, so kann von den Behörden nicht verlangt werden, das Verfahren für Jahre zu sistieren. Zunächst müssen vom Gesuchsteller dann eben die auf seiner Seite zu erbringenden Voraussetzungen er­ füllt werden. Dies ist hier nicht geschehen.