lieh gehandelt, indem sie die zivilrechtlichen Verfahren, von denen sie die Zulässigkeit der Arbeiten abhängig gemacht habe, nicht abgewar­ tet habe. Willkürliches Vorgehen des Gemeinderates wollen sie auch darin erblicken, dass die Unterschrift des Rekursgegners verlangt werde, obwohl dem Bauvorhaben sowohl aus dem materiellen Bauund Planungsrecht als auch aus weiteren Normen des öffentlichen Rechts keine Hindernisse entgegenstünden. Entgegen der Ansicht der Rekurrenten kann von willkürlichem Handeln nicht die Rede sein, wenn eine Verwaltungsbehörde auf der Einhaltung einer öffentlich-rechtli­ chen Bestimmung beharrt;