Die von der Vorinstanz hiezu gemachten Ausführungen sind des­ halb nicht zu beanstanden. Damit ist erstellt, dass die Arbeiten auf dem Grundstück des Rekursgegners sich nicht als nicht bewilligungspflich­ tiger Unterhalt darstellen. Nachdem für die vorgenommenen Arbeiten eine Baubewilligungspflicht besteht, ist auf die Frage einzugehen, ob im vorliegenden Fall auf die Unterschrift des Grundeigentümers ver­ zichtet werden kann, wie die Rekurrenten Vorbringen. Art. 58 Abs. 1 BR bestimmt, dass das Baugesuch schriftlich in 5-facher Ausfertigung auf dem vollständig ausgefüllten amtlichen Formular der Gemeindekanzlei einzureichen ist.