Frist und Legitimation untersteht die Aufsichts­ beschwerde keinen besonderen Vorschriften, sie kann jederzeit und von jedermann erhoben werden, ohne dass eine bestimmte Beziehung zu ihrem Gegenstand nachgewiesen werden muss (vgl. Hans-Jürg Schär, Kommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz, Teufen 1985, N. 5 und 15 zu Art. 30 VwVG). Nach ständiger Praxis des Regierungsrates führt eine Aufsichtsbeschwerde jedoch nur dann zu einem Einschrei­ ten der Aufsichtsbehörde, wenn den gerügten Rechtsverletzungen eine gewisse Schwere zukommt.