Hans Lagger, Die Beschwerde im basellandschaftlichen Zivilprozess, in: BjM 1975 S. 7). b) Art. 88 Abs. 4 ZPO sieht aber nur eine Rekursmöglichkeit gegen "abweisende und widerrufende Entscheide der Justizdirektion'' vor. Diese besondere Verfahrensbestimmung, welche der allgemeinen Re­ gel vorgeht, lässt also nur einen Rekurs bei Verletzung in rechtlich ge­ schützten Interessen zu. Die Gegenpartei des Zivilprozesses ist damit regelmässig von der Rekursmöglichkeit ausgeschlossen. Die nämliche Lösung haben etwa die Kantone Bern, Luzern, Zürich und Aargau ge­ troffen (vgl. Walter Düggelin, Das zivilprozessuale Armenrecht im Kanton Luzern, Diss. Basel, Zürich 1986, S. 136;