bGS 231.1). Es stellt sich deshalb die Frage, ob der Beschwerdeführer von der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege überhaupt beschwert ist. a) Die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ermöglicht dem Gesuchsteller, einen Prozess zu führen. Der Prozessgegner ist von diesem Entschluss unmittelbar betroffen. Er hat deshalb ein prak­ tisches Interesse an der Hinderung der öffentlichen Finanzierung. Da er von der Verfügung somit in höherem Mass als irgend jemand an­ deres betroffen ist und ihr auch näher steht als beliebige Dritte, ist er nach den allgemeinen Bestimmungen zum Rekurs legitimiert (vgl. Art. 19 Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; bGS 143.5; gleicher Ansicht: