recht Geltung. Gestützt auf das bereits zitierte Kreisschreiben der Eidg. Steuerverwaltung vom 18. Januar 1980 bestimmen sich die ordentli­ chen Abschreibungssätze und der massgebliche Endwert je nachdem, ob auf den Gebäuden allein oder auf Gebäude und Land zusammen Abschreibungen vorgenommen werden. Letzteres ist immer dann der Fall, wenn Gebäude und Land zusammen in einer einzigen Bilanzposi­ tion erscheinen. Es ist damit dem Pflichtigen anheimgestellt, bei der buchmässigen Erfassung Gebäude und Land getrennt aufzuführen oder beide in einer Bilanzposition zusammenzufassen. Bei der vom Pflichtigen einmal getroffenen Wahl ist dieser indessen zu behaften.