dar. Abschreibungen im besonderen gelten im Sinne von Art. 23 Abs. 1 StG als geschäftsmässig begründet, wenn sie einen angemessenen Ausgleich für die in den massgebenden Geschäftsjahren eingetretenen Wertverminderungen darstellen. Diese Bestimmung findet auch auf ju­ ristische Personen Anwendung (Art. 46 Abs. 1 StG).