Es wurde bereits auch darauf hingewiesen, dass es sich bei diesem Weg um eine wichtige Fusswegverbindung handelt (oben Erwägung 1d). Unter Berücksichtigung der Bedeutung dieses Weges für Fussgänger schlechthin im Siedlungsgebiet der Ge­ meinde K., ist die strittige Stapfete als bewilligungspflichtiger Eingriff im Sinne von Art. 18 Abs. 3 VO FWG zu werten. 3. Damit dem Rekurrenten die dafür notwendige Bewilligung erteilt werden könnte, müsste die Interessenabwägung zugunsten dieses Eingriffs ausfallen. Die geltend gemachten Probleme mit dem offenen 18 A. Entscheide des Regierunasrates 1212,1213