Als Eingriffe gelten insbeson­ dere Bauten, Anlagen und Vorkehrungen, welche für die Fuss- und Wanderwege ungeeignet sind und diese dauernd beeinträchtigen (Art. 18 Abs. 3 VO FWG). Fusswege haben dem Fussgänger eine möglichst gefahrlose Verbindung zwischen den Wohngebieten und den Ar­ beitsplätzen, den Schulen, den wichtigsten öffentlichen Einrichtungen, den Erholungsanlagen und den Einkaufsläden zu gewährleisten: sie haben im besonderen Kindern und ältern Leuten die erforderliche Si­ cherheit zu bieten (vgl. Botschaft S. 8). c) Der öffentliche Weg über das Grundstück des Rekurrenten dient einerseits seiner Bestimmung als Wanderweg entsprechend Erho­ lungssuchenden.