anzuwenden sei (RRB 220/88). ... Der umstrittene Weg ist somit Be­ standteil sowohl eines Fuss- als auch eines Wanderwegnetzes. b) Ein wichtiges Element der Erhaltung von Fuss- und Wanderwe­ gen ist die Gewährleistung der freien und möglichst gefahrlosen Be­ gehbarkeit (vgl. Art. 6 Abs. 1 lit. b FWG). Nur Wege, die von jedermann begangen werden können, erfüllen die ihnen zugedachte Funktion (vgl. Botschaft zum FWG vom 26. September 1983, in: BBI 1983 IV S. 10). Nach Art. 17 Abs. 1 Verordnung über die Einführung des FWG (VO FWG, bGS 731.31) haben die Gemeinden dafür zu sorgen, dass die Fuss- und Wanderwege frei und möglichst gefahrlos begangen werden können.