renten errichtete Verriegelung dieses Weges sei nicht ortsüblich und erschwere dessen Benützung namentlich für ältere und gehbehinderte Leute. Er verlangte daher vom Rekurrenten, dass er die Stapfete ent­ ferne und durch eine ortsübliche Einrichtung ersetze, beispielsweise durch ein schwenkbares Tor, Riegellatten oder ein Drehkreuz. c) Demgegenüber macht der Rekurrent geltend, an der Stelle der Stapfete habe sich früher ein Gatter befunden, das verschiedentlich von Fussgängern offen gelassen worden sei. Wegen seiner Schafe habe er sich deshalb entschlossen, statt des Gatters eine Stapfete zu erstellen;