AR GVP 1988, 1098). 2. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit einer Partei sind die gesamten Vermögens- und Einkommensverhältnisse sowie die voraussichtliche Höhe der Prozesskosten in Betracht zu ziehen. Dabei hat der Gesuch­ steller nachzuweisen, dass er ausserstande ist, neben seinem und sei­ ner Familie Lebensunterhalt Gerichtskosten oder den notwendigen Rechtsvertreter zu bezahlen ( OscarVogel, Grundriss rechts, Bern 1984, § 11 N. 64; vgl. Max Ehrenzeller, Kommentar zur Zi­ vilprozessordnung, Urnäsch 1989, N 1 zu Art.