1. Nach Art. 87 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO; bGS 231.1) wird einer Partei, "die sich durch ein Zeugnis des Gemeinderates ihrer Wohngemeinde oder durch andere gleichwertige Unterlagen über ihre Bedürftigkeit ausweist, ... auf Gesuch die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, sofern ihre Prozessführung nicht als aussichtslos oder mut­ willig erscheint". Wird neben der Befreiung von den amtlichen Kosten auch die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes verlangt, so ist dies nur dann zu bewilligen, wenn es zur ordentlichen Pro­ zessführung tatsächlich eines Anwalts bedarf (vgl. BGE 112 la 7 E. 2, 110 la 27 E. 2; AR GVP 1988, 1098).