20 A. Entscheide des Regierungsrates 1198 Nach Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG darf eine Baubewilligung unter anderem nur erteilt werden, wenn «das Land erschlossen ist». Die Erschliessung von Bauland «umfasst alle Einrichtungen, die notwendig sind, damit Grund­ stücke zonen- und bauordnungsgerecht genutzt werden können» (EJPD/BRP, N.5 zu Art. 19 RPG mit Hinweisen), insbesondere die genü­ gende Zufahrt. a) Eine Erschliessungsstrasse ist hinreichend, wenn sie den zonenkon­ formen Verkehr des maximal ausgenützten Einzugsgebietes aufzunehmen vermag.