Indessen wurde dies vom Rekurrenten erst nachträglich und lediglich beiläufig als Beispiel erwähnt, wobei es ihm erkennbarerweise um die generelle Bauzonenredimensionierung geht, ohne dass er diesbezüglich konkret die Auszonung bestimmter Gebiete verlangte. Die Beibehaltung der genann­ ten Parzellen in der bisherigen Wohnzone W2 statt einer Umzonung in die neue Wohn- und Gewerbezone WG2 könnte er überdies nicht mehr als konkreten Antrag Vorbringen, da dies als unzulässige Änderung des ur­ sprünglichen Rechtsbegehrens seiner Einsprache betrachtet werden müsste (vgl. Art. 20 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; bGS 143.5; Schär, N.14 zu Art. 20 VwVG).