In diesem Umstand könnte allenfalls ein persönliches Betroffensein erblickt werden, da sich die Parzelle A. zur Zeit lediglich in der Wohnzone W2 befindet. Indessen wurde dies vom Rekurrenten erst nachträglich und lediglich beiläufig als Beispiel erwähnt, wobei es ihm erkennbarerweise um die generelle Bauzonenredimensionierung geht, ohne dass er diesbezüglich konkret die Auszonung bestimmter Gebiete verlangte.