Als Beispiel hiefür nannte er die Nachbarparzelle A. in derWohnund Gewerbezone WG2 und legte dar, wenn die Bauzonen seiner Einspra­ che entsprechend reduziert würden, wäre es denkbar, dass gerade die Parzellen A, B und C - letztere beiden gehören seinen Eltern, wo der Rekur­ rent Wohnsitz hat - ausgezont würden, womit ein mässig störender Ge­ werbebetrieb auf der Parzelle A. nicht in Frage käme. In diesem Umstand könnte allenfalls ein persönliches Betroffensein erblickt werden, da sich die Parzelle A. zur Zeit lediglich in der Wohnzone W2 befindet.