Die Stimmberechtigung allein begründet ebenfalls die erforderliche Legitimation nicht (BGE115 lb 390 f.). b) Im Rekurs führte der Rekurrent aus, dass er stärker als jedermann betroffen sei, weil durch die angefochtene Planung auch in der unmittel­ baren Umgebung seines Wohnsitzes Sachzwänge mit erheblichen Auswir­ kungen geschaffen würden; erwies dabei daraufhin, dass Bauzonen teil­ weise belassen werden, obwohl sie bei einer richtigen Bauzonendimensio­ nierung allenfalls ausgezont würden. Ausserdem befänden sich verschie­ dene von ihm vorgeschlagene Naturobjekte, die von der Planung nicht als solche berücksichtigt würden, in unmittelbarer Nähe seines Wohnsitzes.