nen - rechtlichen oder tatsächlichen - Interessen beeinträchtigt sei. Der Rekurrent machte insbesondere keine unmittelbaren eigenen Interessen geltend, sondern die Interessen weiterer Bevölkerungskreise, mithin also allgemeine, öffentliche Interessen. Die Wahrung öffentlicher Interessen begründet indessen keine Legitimation im Sinne von Art.103 lit. a OG. Aus­ serdem kann sich der Rekurrent auch nicht darauf berufen, dass in seinem Falle ein schutzwürdiges Interesse vorliege, weil er langjähriger Bewohner und Stimmberechtigter in R. sei. Die Stimmberechtigung allein begründet ebenfalls die erforderliche Legitimation nicht (BGE115 lb 390 f.).