Damit wird ersichtlich, dass es sich bei den vom Rekurrenten gegen die revidierte Ortsplanung der Gemeinde R. vorgebrachten Einwänden um Einwände genereller Art gegen den Entwurf des Zonenplanes und des Baureglementes handelt. Der Rekurrent machte in seiner Einsprache we­ der geltend noch ergibt es sich aus seinen Ausführungen, dass und inwie­ fern er an seinem Wohnsitz durch die Planung persönlich, unmittelbar und in höherem Ausmass als irgendein Dritter oder die Allgemeinheit in eige­ 23 A. Entscheide des Regierungsrates 1199