immer noch zu gross. Die Bauzone entspreche nicht der von Art.15 RPG und dem kantonalen Richtplan geforderten Grösse. Er stelle daher den Antrag auf Auszonung sämtlicher noch unüberbauter Gebiete und - falls diesem Antrag nicht gefolgt werde - auf Anwendung der von ihm aufge­ führten Berechnungsmethode zur Bestimmung des Baulandverbrauchs für die kommenden Jahre. Im weiteren seien keine Naturobjekte und Naturschutzzonen bezeichnet worden. Er stelle daher den Antrag, minde­ stens die von ihm vorgeschlagenen schützenswerten Naturobjekte in den Zonenplan aufzunehmen.