Der Rekurrent ist weder Grundeigentümer noch Mieter in R. Er ist Wochenaufenthalter im Kanton Z. Seinen Wohnsitz hat er indessen weiter­ hin bei seinen Eltern in R. Es liegt somit nahe, die erforderliche besondere Beziehungsnähe zur Sache (Wohnsitzliegenschaft) zu bejahen. 3. a) In seiner Einsprache äusserte sich der Rekurrent grösstenteils zu einer Reduzierung der Bauzonenfläche. Er brachte gegen den Entwurf des Zonenplanes der Gemeinde R. vor, es zeige sich, dass in einem grossen Teil der Schweiz wesentlich weniger Bauland benötigt werde, als in den gelten­ den Nutzungsplänen festgelegt sei. Auch im Zonenplanentwurf der Gemeinde R. bleibe die Bauzone trotz einer Reduktion des Baugebietes