S. 288). Im weiteren sind namentlich obligatorisch Berechtigte (Mieter, Pächter etc.) an einem Grundstück nicht zum vorneherein von der Ein­ sprachelegitimation ausgeschlossen, sondern es ist im einzelnen Fall zu prüfen, ob die Beeinträchtigung des Grundstückes sie mehr als jedermann oder die Allgemeinheit in eigenen Interessen zu berühren vermag (Jürg Wädensweiler, Der Rechtsschutz im Planungs- und Baugesetz (PBG) des Kantons Zürich, Zürich 1987, S.129). b) Der Rekurrent ist weder Grundeigentümer noch Mieter in R. Er ist Wochenaufenthalter im Kanton Z. Seinen Wohnsitz hat er indessen weiter­ hin bei seinen Eltern in R.