Das Planauflage- und Einspracheverfahren dient im wesentlichen dazu, den betroffenen Grundeigentümern das rechtliche Gehör zu ge­ währen, bevor über die Einteilung ihrer Grundstücke endgültig entschieden wird (BGE 107 la 276). Gegen Nutzungspläne kann indessen nicht nur der Eigentümer des vom Plan erfassten Grundstücks wegen dessen planeri­ scher Behandlung Einsprache erheben, sondern jeder, der ein faktisches Interesse und eine besondere Beziehungsnähe zur Sache hat, was etwa auch auf einen an der planerischen Behandlung des benachbarten Grund­ stücks interessierten Dritten zutreffen kann ( Ruckstuhl, Der