Ein «schutz­ würdiges Interesse» ist dann gegeben, wenn die rechtliche oder tatsäch­ liche Stellung des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Beschwerde­ verfahrens unmittelbar beeinflusst werden kann, es sich mithin um ein eigenes unmittelbares Interesse handelt (BGE 98 lb 58). Das Interesse be­ steht im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde dem Be­ schwerdeführer eintragen würde, oder in der Abwendung eines wirt­ schaftlichen, ideellen, materiellen oder anders gearteten Nachteils (BGE 104 lb 249). 2. a)