1. a) Gemäss Art. 91 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 3 EG RPG ist zu Einsprachen und Rekursen nach diesem Gesetz und den Ausführungs­ erlassen «legitimiert, wer durch den angefochtenen Gegenstand berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat». Dies ent­ spricht den Voraussetzungen für die Legitimation zur Verwaltungs­ gerichtsbeschwerde gemäss Art.103 lit.a des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; SR 173.110) und deckt sich auch inhaltlich damit ( Hans-JürgSchär, Erläuterungen zum Gesetz ü das Verwaltungsverfahren des Kantons Appenzell A.Rh. vom 28. April 1985, Teufen 1985, Art.19, N.46).