A. Entscheide des Regierungsrates 1199 1199 Zonenplan. Einsprachelegitimation (Art.48 Abs. 3 und Art. 91 Abs. 1 EG zum RPG). 1. a) Gemäss Art. 91 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 3 EG RPG ist zu Einsprachen und Rekursen nach diesem Gesetz und den Ausführungs­ erlassen «legitimiert, wer durch den angefochtenen Gegenstand berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat». Dies ent­ spricht den Voraussetzungen für die Legitimation zur Verwaltungs­ gerichtsbeschwerde gemäss Art.103 lit.a des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; SR 173.110) und deckt sich auch inhaltlich damit ( Hans-JürgSchär, Erläuterungen zum Gesetz ü das Verwaltungsverfahren des Kantons Appenzell A.Rh. vom 28. April 1985, Teufen 1985, Art.19, N.46). b) Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes zur Beschwerdebefugnis nach Art.103 lit.a OG ist «berührt», wer durch die angefochtene Anordnung infolge einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache in höherem Masse als irgendein belie­ biger Dritter betroffen ist (BGE 115 lb 389, mit Hinweisen). Ein «schutz­ würdiges Interesse» ist dann gegeben, wenn die rechtliche oder tatsäch­ liche Stellung des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Beschwerde­ verfahrens unmittelbar beeinflusst werden kann, es sich mithin um ein eigenes unmittelbares Interesse handelt (BGE 98 lb 58). Das Interesse be­ steht im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde dem Be­ schwerdeführer eintragen würde, oder in der Abwendung eines wirt­ schaftlichen, ideellen, materiellen oder anders gearteten Nachteils (BGE 104 lb 249). 2. a) Das Planauflage- und Einspracheverfahren dient im wesentlichen dazu, den betroffenen Grundeigentümern das rechtliche Gehör zu ge­ währen, bevor über die Einteilung ihrer Grundstücke endgültig entschieden wird (BGE 107 la 276). Gegen Nutzungspläne kann indessen nicht nur der Eigentümer des vom Plan erfassten Grundstücks wegen dessen planeri­ scher Behandlung Einsprache erheben, sondern jeder, der ein faktisches Interesse und eine besondere Beziehungsnähe zur Sache hat, was etwa auch auf einen an der planerischen Behandlung des benachbarten Grund­ stücks interessierten Dritten zutreffen kann ( Ruckstuhl, Der Rechtsschutz im zürcherischen Planungs- und Baurecht, in: ZBI 86/1985, 22 A. Entscheide des Regierungsrates 1199 S. 288). Im weiteren sind namentlich obligatorisch Berechtigte (Mieter, Pächter etc.) an einem Grundstück nicht zum vorneherein von der Ein­ sprachelegitimation ausgeschlossen, sondern es ist im einzelnen Fall zu prüfen, ob die Beeinträchtigung des Grundstückes sie mehr als jedermann oder die Allgemeinheit in eigenen Interessen zu berühren vermag (Jürg Wädensweiler, Der Rechtsschutz im Planungs- und Baugesetz (PBG) des Kantons Zürich, Zürich 1987, S.129). b) Der Rekurrent ist weder Grundeigentümer noch Mieter in R. Er ist Wochenaufenthalter im Kanton Z. Seinen Wohnsitz hat er indessen weiter­ hin bei seinen Eltern in R. Es liegt somit nahe, die erforderliche besondere Beziehungsnähe zur Sache (Wohnsitzliegenschaft) zu bejahen. 3. a) In seiner Einsprache äusserte sich der Rekurrent grösstenteils zu einer Reduzierung der Bauzonenfläche. Er brachte gegen den Entwurf des Zonenplanes der Gemeinde R. vor, es zeige sich, dass in einem grossen Teil der Schweiz wesentlich weniger Bauland benötigt werde, als in den gelten­ den Nutzungsplänen festgelegt sei. Auch im Zonenplanentwurf der Gemeinde R. bleibe die Bauzone trotz einer Reduktion des Baugebietes immer noch zu gross. Die Bauzone entspreche nicht der von Art.15 RPG und dem kantonalen Richtplan geforderten Grösse. Er stelle daher den Antrag auf Auszonung sämtlicher noch unüberbauter Gebiete und - falls diesem Antrag nicht gefolgt werde - auf Anwendung der von ihm aufge­ führten Berechnungsmethode zur Bestimmung des Baulandverbrauchs für die kommenden Jahre. Im weiteren seien keine Naturobjekte und Naturschutzzonen bezeichnet worden. Er stelle daher den Antrag, minde­ stens die von ihm vorgeschlagenen schützenswerten Naturobjekte in den Zonenplan aufzunehmen. Den übrigen Teil seiner Einsprache nehmen Änderungsvorschläge zum Baureglement sowie Bemerkungen zur Zonen­ zuteilung zweier Gebiete ein. Weiter bemängelte er, dass verschiedene Gebiete nicht der Landwirtschaftszone zugeordnet und seine Ausführun­ gen und Anträge zum Ortsbild- und Landschaftsschutz nicht berücksichtigt wurden. Damit wird ersichtlich, dass es sich bei den vom Rekurrenten gegen die revidierte Ortsplanung der Gemeinde R. vorgebrachten Einwänden um Einwände genereller Art gegen den Entwurf des Zonenplanes und des Baureglementes handelt. Der Rekurrent machte in seiner Einsprache we­ der geltend noch ergibt es sich aus seinen Ausführungen, dass und inwie­ fern er an seinem Wohnsitz durch die Planung persönlich, unmittelbar und in höherem Ausmass als irgendein Dritter oder die Allgemeinheit in eige­ 23 A. Entscheide des Regierungsrates 1199 nen - rechtlichen oder tatsächlichen - Interessen beeinträchtigt sei. Der Rekurrent machte insbesondere keine unmittelbaren eigenen Interessen geltend, sondern die Interessen weiterer Bevölkerungskreise, mithin also allgemeine, öffentliche Interessen. Die Wahrung öffentlicher Interessen begründet indessen keine Legitimation im Sinne von Art.103 lit. a OG. Aus­ serdem kann sich der Rekurrent auch nicht darauf berufen, dass in seinem Falle ein schutzwürdiges Interesse vorliege, weil er langjähriger Bewohner und Stimmberechtigter in R. sei. Die Stimmberechtigung allein begründet ebenfalls die erforderliche Legitimation nicht (BGE115 lb 390 f.). b) Im Rekurs führte der Rekurrent aus, dass er stärker als jedermann betroffen sei, weil durch die angefochtene Planung auch in der unmittel­ baren Umgebung seines Wohnsitzes Sachzwänge mit erheblichen Auswir­ kungen geschaffen würden; erwies dabei daraufhin, dass Bauzonen teil­ weise belassen werden, obwohl sie bei einer richtigen Bauzonendimensio­ nierung allenfalls ausgezont würden. Ausserdem befänden sich verschie­ dene von ihm vorgeschlagene Naturobjekte, die von der Planung nicht als solche berücksichtigt würden, in unmittelbarer Nähe seines Wohnsitzes. Da sich der revidierte Zonenplan und das Baureglement auf das ganze Gemeindegebiet von R. beziehe, sei er direkt dadurch betroffen, da auch Auswirkungen in der unmittelbaren Umgebung seines Wohnsitzes ent­ stünden. Als Beispiel hiefür nannte er die Nachbarparzelle A. in derWohn- und Gewerbezone WG2 und legte dar, wenn die Bauzonen seiner Einspra­ che entsprechend reduziert würden, wäre es denkbar, dass gerade die Parzellen A, B und C - letztere beiden gehören seinen Eltern, wo der Rekur­ rent Wohnsitz hat - ausgezont würden, womit ein mässig störender Ge­ werbebetrieb auf der Parzelle A. nicht in Frage käme. In diesem Umstand könnte allenfalls ein persönliches Betroffensein erblickt werden, da sich die Parzelle A. zur Zeit lediglich in der Wohnzone W2 befindet. Indessen wurde dies vom Rekurrenten erst nachträglich und lediglich beiläufig als Beispiel erwähnt, wobei es ihm erkennbarerweise um die generelle Bau- zonenredimensionierung geht, ohne dass er diesbezüglich konkret die Auszonung bestimmter Gebiete verlangte. Die Beibehaltung der genann­ ten Parzellen in der bisherigen Wohnzone W2 statt einer Umzonung in die neue Wohn- und Gewerbezone WG2 könnte er überdies nicht mehr als konkreten Antrag Vorbringen, da dies als unzulässige Änderung des ur­ sprünglichen Rechtsbegehrens seiner Einsprache betrachtet werden müsste (vgl. Art. 20 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; bGS 143.5; Schär, N.14 zu Art. 20 VwVG). 24 A. Entscheide des Regierungsrates 1199,1200 c) Diesen Erwägungen zufolge ergibt sich, dass der Gemeinderat R. zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist. RRB 30.10.1990 1200 Bauen ausserhalb der Bauzonen. Erschliessung. Erschliessungsanla­ gen sind in jener Zone zu verwirklichen, der sie dienen. Keine Korrektur der Zonenplanung durch Ausnahmebewilligungen. Vor dem Wohn- und Geschäftshaus von W. liegt ein Streifen Wiesland, der dem übrigen Gemeindegebiet zugewiesen ist. Das ganze Gebiet um die Wiese herum gehört zu den Bauzonen. Die Baudirektion verweigerte W. eine Bewilligung, in der Wiese Parkplätze zu erstellen. Der Regierungsrat bestätigte diese Verfügung. Aus den Erwägungen: Im übrigen Gemeindegebiet sind nur Bauten und Anlagen zulässig, die auch in der Landwirtschaftszone erlaubt sind und die eine spätere bauliche Entwicklung der Gemeinde nicht beeinträchtigen (Art. 36 Abs. 2 Einfüh­ rungsgesetz zum Bundesgesetz über die Raumplanung, EG RPG; bGS 721.1). Zulässig sind damit diejenigen Bauten, die den «objektiven Bedürf­ nissen eines landwirtschaftlichen Betriebes entsprechen» (EJPD/BRP, Er­ läuterungen zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Bern 1981, N.19 zu Art.16 RPG; vgl. Peter M.Keller, Neubauten in der Landwirtschaftzone, Grüsch 1987, S.51 ff.). Die beiden Parkplätze dienen keinen objektiven Bedürfnissen eines landwirtschaftlichen Betriebes. Sie sind daher im übri­ gen Gemeindegebiet zonenfremd. Der Neubau von zonenfremden Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen kann nach Art. 24 Abs.1 Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG; SR 700) nur dann gestattet werden, wenn der Zweck der Baute oder Anlage einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert und keine über­ wiegenden Interessen entgegenstehen. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. etwa BGE114 lb 180 E. 3c, 112 lb 99 E. 4; 108 lb 363 E. 4d). Ein Parkplatz für ein Wohn- und Gewerbehaus ist von seinem Zweck her nicht auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen, sondern soll gerade in der Bauzone verwirklicht werden. Eine Bewilligung nach Art. 24 Abs.1 RPG darf deshalb nicht erteilt werden. Die Frage, ob den 25