Auch im öffentlichen Recht ist diese Auffassung anzu­ wenden, da kein zwingender Grund besteht, das aus dem Privatrecht übernommene Institut der Verjährung anders zu handhaben (vgl. Binder, 5. 301 ff., insb. S. 310). Tatsächlich ist der Schuldner zur Abwehr alter An­ sprüche genügend geschützt, wenn er einer nachträglichen Geltend­ machung mit der Einrede der Verjährung begegnen kann. Die Anspruchsverjährung des Art. 88 StG unterscheidet sich von der früheren Veranlagungsverjährung gerade dadurch, dass das Recht auf Ver­ anlagung der Steuerforderung nicht mehr untergeht (übersehen in AGVE 1978137 und StRK AG in ZBI76/1975 S. 76).