Die Forde­ rung ist nach wie vor erfüllbar. Geleistete Zahlungen sind auch nicht als indebitum rückforderbar, selbst wenn sie in der irrtümlichen Meinung er­ folgt sind, die Forderung sei noch nicht verjährt gewesen (vgl. Tuhr/Escher, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, 3.Aufl., Zürich 1979/1974, § 8 1 IV). Auch im öffentlichen Recht ist diese Auffassung anzu­ wenden, da kein zwingender Grund besteht, das aus dem Privatrecht übernommene Institut der Verjährung anders zu handhaben (vgl. Binder, 5. 301 ff., insb. S. 310).