Bei Inkrafttreten des revidierten Art.88 StG war die frühere Veran­ lagungsverjährung für die (im vorliegenden Fall massgebenden) Steuern von 1983 noch nicht eingetreten. Der zu regelnde Tatbestand - die Verjäh­ rung oder Verwirkung dieser Steuern - richtet sich deshalb sei dem 1. Januar 1987 nach neuem Recht (vgl. etwa Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung, 6.Auflage, Basel und Stuttgart 1986, Nr.15 B I). Im vorliegenden Fall hat die Anspruchsverjährung für das Steuerjahr 1983 somit am 1. Januar 1984 begonnen und ist-ohne dass sie gehemmt oder unterbrochen worden wäre - am 31. Dezember 1988 abgelaufen. Es