AGVE 1970, 202 E. 4b). Eine Verlegung des Beginnes des Fristenlaufes auf das Ende der jeweiligen Steuerperiode (so StRK AG in AGVE 1977,376 E. c; VGr AG in AGVE 1981,183 E. 1b) kann zwar das Argument der Einheit der Steuerperiode für sich beanspruchen, es widerspricht aber der übrigen Verjährungsordnung, welche auch die Ein­ leitungsverwirkung auf Steuerjahre bezieht. 3. Bei Inkrafttreten des revidierten Art.88 StG war die frühere Veran­ lagungsverjährung für die (im vorliegenden Fall massgebenden) Steuern von 1983 noch nicht eingetreten.