In die gewählte Ordnung passt nur eine Verjährung der Steuerforderung, also eine sogenannte Anspruchsverjährung. Als eine Art vorverschobener Bezugsverjährung kann sie nur eine fünfjährige Frist haben. Damit sich diese Ordnung auch zeitlich in den Bezugsrahmen des Steuergesetzes ein­ fügt, darf diese Anspruchsverjährung nicht vor Ablauf der Einleitungs­ verwirkung eintreten - sie kann also im Unterschied zur Bundessteuer (die eine kürzere Einleitungsverwirkung kennt, vgl. Art.98 BdBSt) und zum Zi­ vilrecht nicht mit der Fälligkeit der Forderung beginnen (vgl. Art.130 Abs.1 OR), sondern erst am Ende des Jahres, in dem die Steuerforderung entsteht (vgl. Art. 88 StG; AGVE 1970, 202 E. 4b).