Wortlaut und Zweck der Vor­ schrift bestätigen denn auch, dass nur noch dann eine Verwirkung des Steueranspruches stattfinden solle, wenn die Veranlagung überhaupt nicht eingeleitet wird. Dass die nun missverständliche Marginalie «Ver­ anlagungsverjährung» bei der Gesetzesrevision nicht geändert wurde, muss als Ungenauigkeit im Gesetzgebungsverfahren gewertet werden. Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass die genannte Gesetzeslücke nicht durch eine Verjährung des Rechtes zum Besteuern gefüllt werden kann. In die gewählte Ordnung passt nur eine Verjährung der Steuerforderung, also eine sogenannte Anspruchsverjährung.