Dieser Antrag wurde vom Kantonsrat an der Sitzung vom 24. Februar 1986 «stillschweigend» gutgeheissen (Protokoll des Kantonsrates S.1029; vgl. AB11986 S. 90), an der Landsgemeinde vom 27. April 1986 angenom­ men und auf den 1. Januar 1987 in Kraft gesetzt. c) Die Entstehungsgeschichte der heutigen Bestimmung zeigt, dass eine Anpassung der Ausserrhoder Verjährungsordnung an diejenige der direkten Bundessteuer stattfinden sollte. Wortlaut und Zweck der Vor­ schrift bestätigen denn auch, dass nur noch dann eine Verwirkung des Steueranspruches stattfinden solle, wenn die Veranlagung überhaupt nicht eingeleitet wird.