Die Änderung wurde folgendermassen begründet: «Bei Erbengemeinschaften und Steuerpflichtigen mitausserkantonalem Wohnsitz kommt es immer wieder vor, dass innerhalb derfünf Jahre gar keine definitive Veranlagung möglich ist. In Anlehnung an die sonst übliche Formulierung wird deshalb vorgeschlagen, das Recht zur Ein­ leitung der Veranlagung der Verjährungsfrist zu unterwerfen (vgl. auch Art.125 StG AR, Art. 98 BdBSt).» 13 A. Entscheide des Regierungsrates 1196