zusammen mit der in Art. 86 Abs. 3 aStG geregelten Bezugsverjährung wurde das oben genannte erste System verwirklicht. b) Auf die zweite Lesung der Steuergesetzrevision von 1986 hin wurde vom Regierungsrat unter dem Titel «übrige Überarbeitungen» der fol­ gende Antrag in die Revision eingebracht: «Art.88 Veranlagungsverjährung: Das Recht zur Einleitung der Ver­ anlagung verjährt innert fünf Jahren seit Ablauf des Jahres, in welchem die Steuerforderung entstanden ist.» Die Änderung wurde folgendermassen begründet: