aGS III304; bei der Neunumerierung des Gesetzes auf den 1. Januar 1973 zum Art. 88 geworden) hatte folgenden Wortlaut: «Art. 70 Veranlagungsverjährung: Das Recht zur Veranlagung verjährt innert fünf Jahren seit Ablauf des Jahres, in welchem die Steuerforderung entstanden ist.» Statuiert wurde mit dieser Gesetzesbestimmung eine Verjährung des Rechtes, eine Steuer zu veranlagen; zusammen mit der in Art. 86 Abs. 3 aStG geregelten Bezugsverjährung wurde das oben genannte erste System verwirklicht. b)