etwa Marco Duss, Verfahrensrecht in Steuersachen, Winterthur 1987, S.72 ff.; Markus Binder, Die Verjährung im schweizerischen Steuer­ recht, Diss., Zürich 1985 S.42). Bei der ersten Lösungsvariante kann das Recht zu veranlagen bis zur Rechtskraft der Veranlagungsverfügung durch Fristenablauf verwirken. Bei der zweiten kann nach Einleitung des Veran­ lagungsverfahrens nur noch das Recht zum Bezug von Steuern verjähren, Im folgenden ist zu prüfen, welches der beiden Systeme auf das kantonale Steuerrecht anzuwenden ist. a) Art. 70 des ursprünglichen Steuergesetzes (aStG; in der Fassung vom 27. April 1957; aGS III304;