12 A. Entscheide des Regierungsrates 1196 In der Literatur werden aufgrund der unterschiedlichen Ansätze zwei verschiedene Verjährungsordnungen unterschieden: 1. Veranlagungsverwirkung und Bezugsverjährung: Nicht nur das Recht zum Bezug von Steuern kann untergehen, sondern auch das Recht, überhaupt Steuern zu veranlagen; 2. Einleitungsverwirkung und Anspruchsverjährung: Sobald die Ver­ anlagung eingeleitet ist, kann nur noch das Recht zum Bezug von Steuern untergehen. (Vgl. etwa Marco Duss, Verfahrensrecht in Steuersachen, Winterthur 1987, S.72 ff.;