Findet sich im kantonalen Recht eine Gesetzeslücke, welche durch die Rechtsprechung ausgefüllt werden muss, so soll der Rechtsanwender «nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die er als Gesetzgeber aufstellen würde» (Art.1 Abs. 2 Zivil­ gesetzbuch, ZGB; SR 210). Für den vorliegenden Fall besteht kein Gewohn­ heitsrecht - es ist daher nach der Regel zu suchen, die der Gesetzgeber aufgestellt hätte, wenn er sich der Lücke bewusst gewesen wäre. Beim Suchen nach einer sachgemässen Norm sind vor allem die beteiligten Interessen zu berücksichtigen, wobei ein angemessener Ausgleich anzu­ streben ist.