Diese echte Lücke muss nach der Bundesgerichtspraxis gefüllt werden. Dabei sind «Beginn und Dauer der Verjährungsfrist vorab in Anlehnung an die Ordnung zu bestimmen, die das öffentliche Recht für verwandte Fälle aufgestellt» hat (BGE 112 la 260 E.4). Erst wenn solche Bestimmungen fehlen, darf subsidiär die Ver­ jährungsregelung für zivilrechtliche Ansprüche herangezogen werden. Findet sich im kantonalen Recht eine Gesetzeslücke, welche durch die Rechtsprechung ausgefüllt werden muss, so soll der Rechtsanwender «nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die er als Gesetzgeber aufstellen würde» (Art.1 Abs. 2 Zivil­ gesetzbuch, ZGB;