1. Das Steuergesetz sieht eine fünfjährige Verwirkungsfrist für die Ein­ leitung der Veranlagung vor (Art. 88 Steuergesetz, StG; bGS 621.11). Es kennt daneben auch eine fünfjährige Verjährungsfrist für den Bezug rechtskräftig veranlagter Steuerforderungen (Art.104 Abs. 3 StG). Eine zeitliche Begrenzung des Rechtes, eine Veranlagung vorzunehmen (Veranlagungs«verjährung») oder der Steuerforderung (Anspruchsverjährung) in der Zeit zwischen der Einleitung der Veranlagung und deren Rechtskraft wird vom Gesetz indessen nicht vorgesehen. Diese echte Lücke muss nach der Bundesgerichtspraxis gefüllt werden.