1. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet haupt­ sächlich die Frage der Verzugszinspflicht bei getroffener Stundungsverein­ barung. Die Zinspflicht wird allgemein verbindlich geregelt in Art. 116 BdBSt. Sofern ein Steuerbetrag innert 30 Tagen seit der Fälligkeit nicht entrichtet wird, ist er vom Ablauf dieser Frist an zu den vom Eidg. Finanz­ departement festgesetzten Bedingungen verzinslich. Die Verzinslichkeit der Steuerforderung tritt ohne vorherige Mahnung des Steuerpflichtigen ein. Der zu entrichtende Verspätungszins beträgt für die hier massgeben­ den Steuerperioden 5%.