106 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 100 BdBSt steht die fehlende Legitimation des Vertreters einem Eintreten auf die materielle Frage entgegen (ASA 27, 337). Im weiteren könnte selbst bei nachgewiesener Vertretungsvollmacht auf die Beschwerde nur eingetreten werden, wenn sie bestimmte Begeh­ ren enthielte, aus denen hervorgeht, in welchem Umfange und mit Bezug auf welche Steuerfaktoren die Veranlagung abzuändern sei (Masshardt, a.a.O., N.10 zu Art. 106 BdBSt). Diesen Anforderungen genügt die Be­ schwerdeeingabe nicht. StRK 21.9.1990 (Nr. 506) 2082