sich mangels Antrag und Begründung feststellen, in welchen Punkten die Steuerveranlagung 1989/90 für die direkte Bundessteuer angefochten werden soll. Eine Beschwerde ist zwar auch dann zulässig, wenn der Einsprache-Entscheid auf die Angaben der Steuerpflichtigen in der Steuer­ erklärung abstellt, was vorliegend weitgehend der Fall ist. In der Be­ schwerde muss freilich dargetan werden, inwieweit die Veranlagung unrichtig ist (vgl. E. Masshardt, Komm, zur direkten Bundessteuer, Zürich 1985, N. 5 zu Art.99 und N.7 zu Art. 106). Gemäss Art. 106 Abs. 3 in Verbindung mit Art.