In der Folge gelangte B. mit Schreiben vom 31. Juli 1990 an die Steuer­ rekurskommission. Der Eingabe lassen sich indessen nur Vorbringen all­ gemeiner Art entnehmen, wie sie im bisherigen Verfahren bereits wieder­ holt geltend gemacht wurden. Die von der Steuerrekurskommission gemachten Auflagen blieben dagen unerfüllt. Damit aber wurde weder der gehörige Nachweis für die Vertretungsvollmacht B. erbracht, noch lässt 71 B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2081, 2082