Am 30. Juli 1990 forderte die Steuerrekurskommission B. unter Ansetzung einer Notfrist bis 6. August 1990 auf, die Beschwerde mit einem ziffernmässigen Antrag zu ergänzen, die notwendigen Tatsachen und Beweis­ mittel zu bezeichnen sowie eine schriftliche Vollmacht seiner Schwester I. nachzureichen. Diese Aufforderungen ergingen unter dem klaren Hin­ weis, dass im Falle ihrer Nichterfüllung die Steuerrekurskommission auf die Beschwerde nicht eintreten könne. In der Folge gelangte B. mit Schreiben vom 31. Juli 1990 an die Steuer­ rekurskommission.