Dazu gehören namentlich Militärdienst, Unfall, schwere Krankheit und Landesabwesenheit. Diese Aufzählung deckt sich inhaltlich mit derjenigen des A rt.85 Abs.4 StG. Keinen Entschuldigungsgrund bildet danach Arbeitsüberhäufung und Rückstand in der Buchführung (H. Masshardt, Komm, zur direkten Bun­ dessteuer, Zürich 1985, N.12 zu Art. 99 BdBSt; vgl. auch StKR 28.11.1986, Nr. 398, auszugsweise wiedergegeben in AR GVP 1988, Sammelband, Nr. 2047; ebenso StRK 21.9.1990, Nr. 498). Unbehelflich bleibt schliesslich der Einwand, Probleme mit dem Klien­ ten hätten zu Verzögerungen geführt. Um welche Art von Problemen es sich gehandelt haben soll, wird nicht ausgeführt.